-4- Die Steuerverwaltung erliess schliesslich am 8. Februar 2024 neue Veranlagungsverfügungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen ist die Steuerverwaltung nicht eingetreten (Nichteintretensentscheide vom 22.5.2024, pag. 100). Gegen diese Nichteintretensentscheide (betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundesteuer 2013) erhebt die Rekurrentin nun fristgerecht Rekurs und Beschwerde (Bst. E). Sie bilden demnach das Anfechtungsobjekt in vorliegenden Verfahren und sind nachfolgend zu überprüfen.