Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Die vorliegende Angelegenheit ist im 2. Rechtsgang vor der Steuerrekurskommission hängig. Im 1. Rechtsgang (betreffend die Gewinn- und Kapitalsteuer) wies die Steuerrekurskommission die Angelegenheit zunächst an die Steuerverwaltung zurück, um gewichtige formelle Mängel zu beheben (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 5.3, nicht publiziert, pag. 62 ff.).