G. Der Rekurrentin ist Gelegenheit gegeben worden, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat sie am 22. Oktober 2024 Gebrauch gemacht. Sie hält im Wesentlichen an ihrem bisherigen Antrag und der Begründung fest. Die Rekurrentin betont, dass sie die geforderten Unterlagen habe einreichen wollen, dies aber (wegen des Wasserschadens beim Treuhänder) nicht möglich gewesen sei. Nach Auffassung der Rekurrentin wäre die Steuerverwaltung deshalb verpflichtet gewesen, ihre Einschätzung "nach gesundem Menschenverstand und nach den örtlichen Gegebenheiten" vorzunehmen und den Gewinn mithin tiefer festzulegen.