F. Am 10. September 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten. Sie führt aus, dass im vorliegenden Fall Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Jahresrechnung 2013 bestanden hätten. Nachdem die geforderten Unterlagen zur Klärung der offenen Fragen nicht eingereicht worden seien, habe sie im Rahmen der Veranlagung den Geschäftsaufwand bei den fraglichen Positionen nach