E. Gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2024 hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission erhoben. Sie beantragt sinngemäss, auf ihre Einsprache vom 1. März 2024 einzutreten. Sie führt insbesondere aus, weshalb aus ihrer Sicht die verbuchten Mietkosten und die Beratungskosten (Kosten für Anwalt, Notar und Treuhand) gemäss eingereichter Jahresrechnung gerechtfertigt seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Steuerverwaltung bei diesen Positionen Aufrechnungen vorgenommen habe.