Der damalige Treuhänder sei nicht überbezahlt worden, schliesslich habe dieser auch Funktionen wie "Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Kundenbetreuung, Akquisition und Administrativaufgaben" übernommen. Mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein (Nichteintretensentscheide, pag. 100). Die Steuerverwaltung hielt in ihrer Begründung fest, dass die Rekurrentin nach wie vor nicht mitgewirkt, indem sie weiterhin keine zuverlässigen Beweismittel eingereicht habe. Somit habe mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Einsprache eingetreten werden können.