D. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 8. Februar 2024 erhob die Rekurrentin am 1. März 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss, die festgesetzten Steuerfaktoren zu reduzieren. Zur Begründung reichte sie den Mietvertrag vom 13. August 2014 ein. Betreffend die Beratungskosten führte sie lediglich aus, dass sämtliche verbuchten Kosten steuerlich zu akzeptieren seien. Der damalige Treuhänder sei nicht überbezahlt worden, schliesslich habe dieser auch Funktionen wie "Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Kundenbetreuung, Akquisition und Administrativaufgaben" übernommen.