Die Rekurrentin wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Veranlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten folgen könnte (pag. 82). Am 4. Oktober 2022 antwortete die Rekurrentin, betreffend die Steuerperiode 2013 keine Unterlagen mehr zu haben. Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 legte die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren wiederum (teilweise) nach pflichtgemässem Ermessen fest, da