C. Mit Schreiben vom 7. September 2022 (fast fünf Jahre nach dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12.12.2017) nahm die Steuerverwaltung das Verfahren wieder auf. Sie verlangte bei der Rekurrentin wiederum spezifische Buchhaltungsunterlagen (Buchungsbelege, Kontendetails, Verträge, vgl. pag. 82 sowie pag. 21) zum Mietzins für das Büro sowie zu den Ausgaben für Benzin, Telefon, Beratungskosten wie Anwalt, Notar, Treuhand und Abgaben ein. Die Rekurrentin wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Veranlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten folgen könnte (pag.