62 ff.). Wegen dieser gravierenden Verfahrensfehler wurden mit Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Dezember 2017 sowohl die Veranlagungsverfügungen vom 7. Juni 2016 als auch die Einspracheentscheide vom 11. Oktober 2016 der Steuerverwaltung kassiert und die Akten zur teilweisen Wiederholung des Veranlagungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission erwuchs unangefochten in Rechtskraft.