B. Gegen die Einspracheentscheide erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2013. Die Steuerrekurskommission stellte schliesslich im nachfolgenden Verfahren (1. Rechtsgang) fest, dass die zentralen formellen Voraussetzungen (Ankündigung, Anpassung der Rechtsmittelbelehrung) zur Festsetzung von Steuerfaktoren nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen seitens der Steuerverwaltung nicht erfüllt worden sind (vgl. RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 4.2.3, nicht publiziert, pag.