SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten, jedoch nicht detaillierten Kostennote auf CHF 2'500.--, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer ausmachend total CHF 2'775.50, festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.