6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zahlungen des Rekurrenten von total CHF 9'000.-- auf die drei Kindersparkonti Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG darstellen und damit steuerlich abzugsfähig sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind demnach gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 200 Abs. 1 StG).