-7- 6.3 Da hier die Kinder unter der Obhut der Ex-Frau stehen (vgl. Bst. A), sind grundsätzlich die an sie bzw. an die Kinder geleisteten Unterhaltsbeiträge ebenso wie das Kindesvermögen von ihr zu versteuern (vgl. E. 3.3 f.). Ob die Besteuerung bei der Ex-Frau korrekt erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müsste allenfalls im Rahmen eines Nach- und evtl. Strafsteuerverfahrens nachgeholt werden. Jedenfalls kann vorliegend dem Rekurrenten nicht der Abzug mit der Begründung verweigert werden, dass seine Ex-Frau die hier interessierenden Beiträge nach Aussage der Steuerverwaltung nicht versteuert habe.