6.2 Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung kann der Rekurrent nicht frei, d.h. nach seinem Belieben über die drei Kindersparkonti verfügen. Der Verwendungszweck dieser Gelder wird in der Trennungsvereinbarung mit der beispielhaften Aufzählung (vgl. Bst. A) klar umrissen bzw. eindeutig der Finanzierung der Kinderbedürfnisse zugewiesen. Weiter hat der Rekurrent die zivilrechtlichen Schranken der Verwendung von Kindesvermögen zu wahren bzw. würde im Falle einer unbefugten Verwendung ersatzpflichtig werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann geht aus den beigebrachten Belegen hervor, dass für zwei der drei Kinder über die Kindersparkonti neue Betten inkl.