Das Zivilgericht hat dabei von der Möglichkeit gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB Gebrauch gemacht und eine von der Zahlung an die Inhaberin der Obhut abweichende Regelung bestimmt (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). So hat der Rekurrent die strittigen Zahlungen nicht an die Ex- Frau, sondern auf die Kindersparkonti zu leisten. Die Zahlungen des Rekurrenten entsprechen somit sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Zahlungsmodalitäten der von Zivilgericht genehmigten Reglung und erfolgten in Erfüllung seiner Rechtspflicht als Vater. Die getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufwendungen für Kinder zeitlichen Schwankungen unterliegen.