6.1 Vorliegend hat das Zivilgericht mit Genehmigung der Trennungsvereinbarung entschieden, welche Beträge der Rekurrent familienrechtlich schuldet. Dabei hatte es neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern auch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Diese dürfen aufgrund der vorliegend sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern grosszügiger ausfallen (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Nebst der Höhe wurden auch die Zahlungsmodalitäten geregelt. Das Zivilgericht hat dabei von der Möglichkeit gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB Gebrauch gemacht und eine von der Zahlung an die Inhaberin der Obhut abweichende Regelung bestimmt (vgl. dazu E. 3.3 hiervor).