6. Der Rekurrent und seine Ex-Frau leben seit dem 9. März 2019 getrennt. Die drei Kinder stehen unter Obhut der Ex-Frau und die hier interessierenden Beiträge sind in der Trennungsvereinbarung betragsmässig festgehalten. Zudem ist deren Bezahlung nachgewiesen -6- (vgl. Bst. A; Kontoauszüge, pag. 102-83). Damit die Frage geklärt werden kann, ob der Rekurrent die auf die drei Kindersparkonti geleisteten Zahlungen als Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen kann, ist demnach zu untersuchen, ob diese Zahlungen als Unterhaltszahlungen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG qualifizieren.