Wäre dies erlaubt, könnte der Zahlende den Abzug geltend machen, dann aber den Betrag wieder zurücknehmen (Vernehmlassung, S. 2). Trotz Trennungsvereinbarung könne der Rekurrent nach Belieben über die Beträge verfügen, womit nicht gesagt werden könne, dass sie für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs verwendet würden (Vernehmlassung, S. 2). Im Übrigen sei der Steuerverwaltung aufgefallen, dass der Rekurrent die drei Kindersparkonti nicht als Vermögen versteuert habe (Vernehmlassung, S. 2).