5. Die Steuerverwaltung bringt vor, dass die hier strittigen Unterhaltsbeiträge die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit nicht erfüllen würden (Vernehmlassung, S. 2). Die Zahlungen seien auf ein gemeinsames Konto des Rekurrenten und seiner Ex-Frau erfolgt (Vernehmlassung, S. 2). Das Korrespondenz- bzw. Kongruenzprinzip schliesse für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen aus, dass Zahlungen auf ein Konto erfolgen, über welches die den Abzug geltend machende Person frei verfügen könne (Vernehmlassung, S. 2). Wäre dies erlaubt, könnte der Zahlende den Abzug geltend machen, dann aber den Betrag wieder zurücknehmen (Vernehmlassung, S. 2).