Weiter sei die Anschaffung neuer Fahrräder für den Schulweg geplant, welche ebenfalls von diesen Konti bezahlt werden sollen (Rekurs, N. 27). Die Mittel seien zweckgebunden, was mit dem Mechanismus des Einverständnisses beider Elternteile sichergestellt werde (Rekurs, N. 31). Der Rekurrent könne nicht nach Belieben über die Kindersparkonti verfügen (Stellungnahme, N. 7 ff.). Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, dass betreffend Korrespondenzprinzip nicht nach dem Grundsatz "dr Ender isch dr Gschwinder" veranlagt werden könne.