4. Der Vertreter führt aus, dass der steuerliche Unterhaltsbegriff am Zivilrecht anknüpfe und somit nicht nur existenzielle, sondern auch weitergehende Grundbedürfnisse der Kinder abzudecken seien (Rekurs, N. 15 und 23). Der strittige Unterhalt diene nicht "extravaganten Freizeitbeschäftigungen" (Rekurs, N. 27; vgl. Bst. C). Sodann könne vom Rekurrenten nachgewiesen werden, dass die Einzahlungen – wie in der Trennungsvereinbarung vorgesehen – auch tatsächlich und ausschliesslich für den Kinderunterhalt benötigt werden (Rekurs, N. 27 und 31).