3.4 Das sich auf den Kindersparkonti befindliche Kindesvermögen wird von den Eltern bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge verwaltet (Art 318 Abs. 1 ZGB). Es ist eine selbstständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste Vermögensmasse, die strikt zu trennen ist (Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 318 ZGB, mit Hinweisen). Steuerrechtlich wird allerdings das Vermögen von minderjährigen Kindern den Inhabern der elterlichen Sorge bzw. bei getrennten Eltern der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugerechnet (Art. 10 Abs. 2 StG). Die Verwaltung und Verwendung von Kindesvermögen ist in Art.