f DBG, wonach der Empfänger bzw. die Empfängerin die tatsächlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern hat. Diese Systematik wird als Korrespondenz- oder Kongruenzprinzip bezeichnet und ist als Gegenstück zur Abziehbarkeit beim Leistenden zu verstehen (vgl. BGE 149 II 19 E. 5.4; BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.3, mit Hinweisen).