Solange das Kind minderjährig ist, wird – soweit das Gericht es nicht anders bestimmt – der Unterhaltsanspruch durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerrechtlich werden Einkommen von minderjährigen Kindern den Inhabern der elterlichen Sorge bzw. bei getrennten Eltern der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugerechnet (Art. 10 Abs. 2 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Bei Unterhaltsbeiträgen gelten sodann Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG und Art. 23 Bst. f DBG, wonach der Empfänger bzw. die Empfängerin die tatsächlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern hat.