3.3 Zivilrechtlich steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Er kann aber ohne Mitwirkung der Kinder durch die Eltern anlässlich eines Eheschutzverfahrens in einer vom Gericht zu genehmigenden Trennungsvereinbarung geregelt werden (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom 26.6.2020, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Art. 285 Bst. d und Art. 296 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB). Solange das Kind minderjährig ist, wird – soweit das Gericht es nicht anders bestimmt – der Unterhaltsanspruch durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).