O., N. 21d zu Art. 33 DBG). Bei überdurchschnittlich günstigen Verhältnissen der Eltern lassen sich die Bedürfnisse der Kinder grosszügiger berücksichtigen (Christina Fountoulakis in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 32 zu Art. 285 ZGB, mit Hinweisen). Gewisse Aufwendungen für Kinder unterliegen zeitlichen Schwankungen, da sie sich im Lauf der Entwicklung des Kindes allenfalls ändern. Dieser Umstand spricht aus steuerrechtlicher Sicht jedoch nicht gegen deren Einbezug in die abziehbaren Unterhaltsbeiträge (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 21d zu Art. 33 DBG).