3.2 Das Familienrecht verpflichtet jeden Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen zu tragen (Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dazu gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1). Neben