2023, N. 48 zu Art. 33 DBG). Für die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge wird nicht verlangt, dass eine gerichtliche Anordnung oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern besteht, indessen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1).