3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut bzw. elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Die steuerpflichtige Person hat zu beweisen, dass sie Unterhaltsbeiträge nicht nur schuldet, sondern auch tatsächlich geleistet hat (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2;