Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Zahlungen des Rekurrenten über insgesamt CHF 9'000.-- auf die Kindersparkonti der drei Kinder als Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG gelten und damit steuerlich abzugsfähig sind.