F. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat der Vertreter mit Schreiben vom 12. März 2024 Gebrauch gemacht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: