-2- Zahlungen als Schenkungen an die Kinder und nicht als Kinderunterhaltszahlungen zu qualifizieren seien (pag. 113). In der Stellungnahme zu den Gegenbemerkungen verwarf die Steuerverwaltung diese Ansicht wieder, da die Zahlungen nicht freiwillig, sondern unmittelbar in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder erfolgt seien (pag. 117).