C. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 3. Juli 2023 erhob der Rekurrent, vertreten durch die E.________ Treuhand AG (Treuhänderin), am 2. August 2023 Einsprache (pag. 103). Obschon diese von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 29. Dezember 2023 und nach mehrfacher Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 118-105) teilweise gutgeheissen wurde (pag. 128-119), wies die Steuerverwaltung die Einsprache in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeträge ab (pag. 122-121 und 119, jeweils Code 2).