76 und 73). Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass gemäss der zur Verfügung gestellten Übersicht lediglich zwölf Unterhaltszahlungen von CHF 13'000.-- (ausmachend CHF 156'000.--) an die Ex-Frau getätigt worden seien (pag. 75 und 73, jeweils Code 2).