B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. Juli 2023 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von CHF ________ bei den kantonalen Steuern und von CHF ________ bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Steuerverwaltung, pag. 82-73). Dabei kürzte die Steuerverwaltung u.a. den in der Steuererklärung deklarierten Abzug für bezahlte Unterhaltsbeiträge von CHF 165'000.-- auf CHF 156'000.-- (pag. 76 und 73).