100 24 22 200 24 11 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 28.11.2024 JCU/JGU/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 28. November 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) war mit B.________ (Ex-Frau) verheiratet. Die Trennung erfolgte per 9. März 2019 (vgl. Ziff. 1 der Trennungsvereinbarung vom 29.10.2020, Rekursbeilage 6). Die drei gemeinsamen Kinder (Jg. 2011, 2013 und 2016) stehen unter Obhut der Ex-Frau (vgl. Ziff. 2 der Trennungsvereinbarung vom 29.10.2020, Rekursbeilage 6). Für seine Ex-Frau und die drei gemeinsamen Kinder hat der Rekurrent seiner Ex-Frau gemäss Trennungsvereinba- rung jeweils Unterhaltbeiträge von monatlich CHF 3'250.-- zu zahlen (total ausmachend CHF 13'000.-- monatlich bzw. CHF 156'000.-- jährlich; vgl. Ziff. 5 und 7 der Trennungsvereinba- rung vom 29.10.2020, Rekursbeilage 6). Zudem hat er einen monatlichen Beitrag von CHF 250.-- pro Kind (total ausmachend CHF 750.-- monatlich bzw. CHF 9'000.-- jährlich) auf drei dafür eröffneten Kindersparkonti zu zahlen. Von diesen Konti sollen im gegenseitigen Ein- verständnis der Eltern grössere Auslagen (wie Reisen, Auslandsaufenthalte, Instrumente, Aus- bildungszwecke etc.) finanziert werden (vgl. Ziff. 6 der Trennungsvereinbarung vom 29.10.2020, Rekursbeilage 6). B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. Juli 2023 wurde der Rekurrent von der Steuerver- waltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkom- men von CHF ________ bei den kantonalen Steuern und von CHF ________ bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Steuerverwaltung, pag. 82-73). Dabei kürzte die Steuerverwal- tung u.a. den in der Steuererklärung deklarierten Abzug für bezahlte Unterhaltsbeiträge von CHF 165'000.-- auf CHF 156'000.-- (pag. 76 und 73). Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass gemäss der zur Verfügung gestellten Übersicht lediglich zwölf Unterhaltszahlungen von CHF 13'000.-- (ausmachend CHF 156'000.--) an die Ex-Frau getätigt worden seien (pag. 75 und 73, jeweils Code 2). C. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 3. Juli 2023 erhob der Rekurrent, vertreten durch die E.________ Treuhand AG (Treuhänderin), am 2. August 2023 Einsprache (pag. 103). Obschon diese von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 29. Dezember 2023 und nach mehrfacher Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 118-105) teilweise gutgeheis- sen wurde (pag. 128-119), wies die Steuerverwaltung die Einsprache in Bezug auf die Kinder- unterhaltsbeträge ab (pag. 122-121 und 119, jeweils Code 2). Sie begründete ihren Entscheid betreffend Kinderunterhaltsbeträge im Wesentlichen damit, dass die über den ordentlichen und laufenden Lebensbedarf hinausgehende Finanzierung von extravaganten Freizeitbeschäftigun- gen oder Auslagen nicht vom geschuldeten Kinderunterhalt umfasst sei (pag. 121 und 119, je- weils Code 2 mit Verweis auf den Vorabdruck, pag. 114-105). Mit den Zahlungen des Rekurren- ten von monatlich je CHF 250.-- auf die Sparkonti der Kinder werde nicht deren laufender Le- bensbedarf finanziert (pag. 113). Im Vorabdruck führte die Steuerverwaltung noch aus, dass die -2- Zahlungen als Schenkungen an die Kinder und nicht als Kinderunterhaltszahlungen zu qualifi- zieren seien (pag. 113). In der Stellungnahme zu den Gegenbemerkungen verwarf die Steuer- verwaltung diese Ansicht wieder, da die Zahlungen nicht freiwillig, sondern unmittelbar in Erfül- lung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder erfolgt seien (pag. 117). D. Am 22. Januar 2023 hat der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ (Ver- treter; vgl. Vollmacht vom 19.1.2024, Rekursbeilage 2), Rekurs bzw. Beschwerde bei der Steu- errekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einspracheentscheide sowie die Festset- zung des steuerbaren Einkommens auf CHF ________ (Kanton) bzw. CHF ________ (Bund). Der Vertreter führt im Wesentlichen aus, dass die gemäss Trennungsvereinbarung geschulde- ten monatlichen Zahlungen von dreimal CHF 250.-- auf die Kindersparkonti für jedes der drei Kinder abziehbarer Unterhalt darstelle, weshalb der Unterhaltsabzug von CHF 156'000.-- auf CHF 165'000.-- zu erhöhen sei (Rekurs, N. 13 ff.). E. Die Steuerverwaltung hat sich am 19. Februar 2024 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führt zusammengefasst aus, dass die monatlichen Zahlungen von CHF 250.-- pro Kind die Voraussetzungen abziehbarer Unter- haltszahlungen nicht erfüllen würden (Vernehmlassung, S. 2). F. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Steuerverwal- tung Stellung zu nehmen. Davon hat der Vertreter mit Schreiben vom 12. März 2024 Gebrauch gemacht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- genssteuern können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde ange- fochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- -3- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Zahlungen des Rekurrenten über insgesamt CHF 9'000.-- auf die Kindersparkonti der drei Kinder als Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG gelten und damit steuerlich abzugsfähig sind. 3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG werden von den steuer- baren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge- trennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut bzw. elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Die steuerpflichtige Person hat zu beweisen, dass sie Unterhaltsbeiträge nicht nur schuldet, sondern auch tatsächlich geleistet hat (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2; vgl. Leuch/Schlup Guignard, in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 38 StG). 3.1 Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wieder- kehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1; BGer 2C_503/2015 vom 31.3.2016, E. 3.1; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 48 zu Art. 33 DBG). Für die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge wird nicht verlangt, dass eine gerichtliche Anord- nung oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern besteht, indessen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1). 3.2 Das Familienrecht verpflichtet jeden Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen zu tragen (Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]). Dazu gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1). Neben -4- existentiellen Grundbedürfnissen zählen hierzu auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigung, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 21d zu Art. 33 DBG). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 21d zu Art. 33 DBG). Bei überdurchschnittlich günstigen Verhältnissen der Eltern lassen sich die Bedürfnisse der Kinder grosszügiger berücksichtigen (Christina Fountoulakis in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 32 zu Art. 285 ZGB, mit Hinweisen). Gewisse Aufwendungen für Kinder unterliegen zeitlichen Schwankungen, da sie sich im Lauf der Entwicklung des Kindes allenfalls ändern. Dieser Um- stand spricht aus steuerrechtlicher Sicht jedoch nicht gegen deren Einbezug in die abziehbaren Unterhaltsbeiträge (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 21d zu Art. 33 DBG). 3.3 Zivilrechtlich steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Er kann aber ohne Mitwirkung der Kinder durch die Eltern anlässlich eines Eheschutzver- fahrens in einer vom Gericht zu genehmigenden Trennungsvereinbarung geregelt werden (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom 26.6.2020, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Art. 285 Bst. d und Art. 296 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB). Solange das Kind minderjährig ist, wird – soweit das Gericht es nicht anders bestimmt – der Unterhaltsanspruch durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerrechtlich werden Einkommen von minderjährigen Kindern den Inhabern der elterlichen Sorge bzw. bei getrennten Eltern der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugerechnet (Art. 10 Abs. 2 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Bei Unterhaltsbeiträgen gelten sodann Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG und Art. 23 Bst. f DBG, wonach der Empfänger bzw. die Empfängerin die tatsächlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern hat. Diese Systematik wird als Korrespondenz- oder Kongruenzprinzip bezeichnet und ist als Ge- genstück zur Abziehbarkeit beim Leistenden zu verstehen (vgl. BGE 149 II 19 E. 5.4; BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.3, mit Hinweisen). 3.4 Das sich auf den Kindersparkonti befindliche Kindesvermögen wird von den Eltern bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge verwaltet (Art 318 Abs. 1 ZGB). Es ist eine selbstständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste Vermögensmasse, die strikt zu trennen ist (Peter Breit- schmid in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 318 ZGB, mit Hinweisen). Steuerrechtlich wird allerdings das Vermögen von minderjährigen Kindern den In- habern der elterlichen Sorge bzw. bei getrennten Eltern der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugerechnet (Art. 10 Abs. 2 StG). Die Verwaltung und Verwendung von Kindesvermögen ist in Art. 318 ff. ZGB geregelt bzw. stark eingeschränkt. Die Eltern haften bzw. schulden bei -5- unbefugter Verwendung des Kindervermögens Ersatz (Art. 327 Abs. 1 und Abs. 3 e contrario ZGB; vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 327 ZGB, mit Hinweisen). 4. Der Vertreter führt aus, dass der steuerliche Unterhaltsbegriff am Zivilrecht anknüpfe und somit nicht nur existenzielle, sondern auch weitergehende Grundbedürfnisse der Kinder abzu- decken seien (Rekurs, N. 15 und 23). Der strittige Unterhalt diene nicht "extravaganten Freizeit- beschäftigungen" (Rekurs, N. 27; vgl. Bst. C). Sodann könne vom Rekurrenten nachgewiesen werden, dass die Einzahlungen – wie in der Trennungsvereinbarung vorgesehen – auch tatsächlich und ausschliesslich für den Kinderunterhalt benötigt werden (Rekurs, N. 27 und 31). So seien für zwei der Kinder neue Betten gekauft und ein entsprechender Betrag von den Kin- dersparkonti aufgewendet worden (Rekurs, N. 27; Rekursbeilage 11). Die Kindersparkonti seien nicht gemeinsame Mittel des Rekurrenten und seiner Ex-Frau, der Zugriff der Eltern ändere nichts daran (Rekurs, N. 25). Weiter sei die Anschaffung neuer Fahrräder für den Schulweg geplant, welche ebenfalls von diesen Konti bezahlt werden sollen (Rekurs, N. 27). Die Mittel seien zweckgebunden, was mit dem Mechanismus des Einverständnisses beider Elternteile sichergestellt werde (Rekurs, N. 31). Der Rekurrent könne nicht nach Belieben über die Kinder- sparkonti verfügen (Stellungnahme, N. 7 ff.). Im Weiteren macht der Rekurrent geltend, dass betreffend Korrespondenzprinzip nicht nach dem Grundsatz "dr Ender isch dr Gschwinder" ver- anlagt werden könne. Es sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, ob die Veranlagung der Ex- Frau, welche offenbar die Einkünfte nicht versteuert habe, rechtens sei oder nicht (Rekurs, N. 33). 5. Die Steuerverwaltung bringt vor, dass die hier strittigen Unterhaltsbeiträge die Vorausset- zungen für die Abziehbarkeit nicht erfüllen würden (Vernehmlassung, S. 2). Die Zahlungen sei- en auf ein gemeinsames Konto des Rekurrenten und seiner Ex-Frau erfolgt (Vernehmlassung, S. 2). Das Korrespondenz- bzw. Kongruenzprinzip schliesse für die Abziehbarkeit von Unter- haltszahlungen aus, dass Zahlungen auf ein Konto erfolgen, über welches die den Abzug gel- tend machende Person frei verfügen könne (Vernehmlassung, S. 2). Wäre dies erlaubt, könnte der Zahlende den Abzug geltend machen, dann aber den Betrag wieder zurücknehmen (Ver- nehmlassung, S. 2). Trotz Trennungsvereinbarung könne der Rekurrent nach Belieben über die Beträge verfügen, womit nicht gesagt werden könne, dass sie für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs verwendet würden (Vernehmlassung, S. 2). Im Übrigen sei der Steuerverwal- tung aufgefallen, dass der Rekurrent die drei Kindersparkonti nicht als Vermögen versteuert habe (Vernehmlassung, S. 2). 6. Der Rekurrent und seine Ex-Frau leben seit dem 9. März 2019 getrennt. Die drei Kinder stehen unter Obhut der Ex-Frau und die hier interessierenden Beiträge sind in der Trennungs- vereinbarung betragsmässig festgehalten. Zudem ist deren Bezahlung nachgewiesen -6- (vgl. Bst. A; Kontoauszüge, pag. 102-83). Damit die Frage geklärt werden kann, ob der Rekur- rent die auf die drei Kindersparkonti geleisteten Zahlungen als Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen kann, ist demnach zu untersuchen, ob diese Zahlungen als Unterhaltszahlungen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG qualifizieren. 6.1 Vorliegend hat das Zivilgericht mit Genehmigung der Trennungsvereinbarung entschie- den, welche Beträge der Rekurrent familienrechtlich schuldet. Dabei hatte es neben den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Eltern auch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Diese dürfen aufgrund der vorliegend sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern grosszügiger ausfallen (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Nebst der Höhe wurden auch die Zahlungsmodalitäten ge- regelt. Das Zivilgericht hat dabei von der Möglichkeit gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB Gebrauch gemacht und eine von der Zahlung an die Inhaberin der Obhut abweichende Regelung be- stimmt (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). So hat der Rekurrent die strittigen Zahlungen nicht an die Ex- Frau, sondern auf die Kindersparkonti zu leisten. Die Zahlungen des Rekurrenten entsprechen somit sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Zahlungsmodalitäten der von Zivilgericht genehmigten Reglung und erfolgten in Erfüllung seiner Rechtspflicht als Vater. Die getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufwendungen für Kinder zeitlichen Schwankungen unterliegen. Dies steht deren Einbezug in die steuerlich abziehbaren Unter- haltsbeiträge nicht entgegen (vgl. E. 3.2). 6.2 Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung kann der Rekurrent nicht frei, d.h. nach sei- nem Belieben über die drei Kindersparkonti verfügen. Der Verwendungszweck dieser Gelder wird in der Trennungsvereinbarung mit der beispielhaften Aufzählung (vgl. Bst. A) klar umrissen bzw. eindeutig der Finanzierung der Kinderbedürfnisse zugewiesen. Weiter hat der Rekurrent die zivilrechtlichen Schranken der Verwendung von Kindesvermögen zu wahren bzw. würde im Falle einer unbefugten Verwendung ersatzpflichtig werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann geht aus den beigebrachten Belegen hervor, dass für zwei der drei Kinder über die Kindersparkonti neue Betten inkl. Zubehör finanziert worden sind (Rekursbeilagen 12 und 13). Aus dem Gesag- ten folgt, dass die strittigen Unterhaltsbeiträge der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der drei Kinder dienen. -7- 6.3 Da hier die Kinder unter der Obhut der Ex-Frau stehen (vgl. Bst. A), sind grundsätzlich die an sie bzw. an die Kinder geleisteten Unterhaltsbeiträge ebenso wie das Kindesvermögen von ihr zu versteuern (vgl. E. 3.3 f.). Ob die Besteuerung bei der Ex-Frau korrekt erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müsste allenfalls im Rahmen eines Nach- und evtl. Strafsteuerverfahrens nachgeholt werden. Jedenfalls kann vorliegend dem Rekurrenten nicht der Abzug mit der Begründung verweigert werden, dass seine Ex-Frau die hier interessie- renden Beiträge nach Aussage der Steuerverwaltung nicht versteuert habe. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zahlungen des Rekurrenten von total CHF 9'000.-- auf die drei Kindersparkonti Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG darstellen und damit steuerlich abzugsfähig sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind demnach gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 200 Abs. 1 StG). 8. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihm notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihm eine Parteikostenentschädigung zuge- sprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten, jedoch nicht detaillierten Kostennote auf CHF 2'500.--, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer ausma- chend total CHF 2'775.50, festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 2'775.50 (inkl. 3 % Auslagenpauschale und 8.1 % Mehrwertsteuer) gesprochen. -8- 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzurei- chen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozess- führung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ C.________ zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Gurtner -9-