Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen und es wurden ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt und die obgenannten Streichungen vorzunehmen. Dies und die Tatsache, dass die Beanstandungen der Rekurrenten sich mit Blick auf die vorerwähnten Erwägungen als unbegründet erweisen, führen zur Abweisung des Rekurses