7.5 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die unentgeltliche Beendigung der Nutzniessung steuerrechtlich dazu führte, dass ab August 2020 nicht mehr die bisher nutzniessungsberechtigte Mutter, sondern die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. letztlich die steuerpflichtigen Rekurrenten die Mieterträge der Garagen zu versteuern hatten. Dies wurde von der Steuerverwaltung in den jeweiligen Steuererklärungen 2020 richtig berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten die Mieterträge trotz Löschung der Nutzniessung weiterhin (und ohne rechtliche Verpflichtung) der Mutter zukommen liessen.