7.4 Aus dem soeben Ausgeführten folgt daher, dass den Rekurrenten der Unterstützungsabzug sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu verweigern ist. Die in den Einspracheentscheiden 2020 vom 15. Mai 2024 berücksichtigten Unterstützungsabzüge von CHF 4'600.-- (Kanton) bzw. CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) sind daher zu streichen. Da der Unterstützungsabzug jeweils nicht gewährt werden kann, ist die Mutter der Rekurrentin auch nicht als eine "unterhaltene Person" im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG zu betrachten, weshalb die Rekurrenten nicht zum Abzug der behinderungsbedingten Kosten der Mutter berechtigt sind.