Diese Mieteinnahmen wären der ursprünglich nutzniessungsberechtigten Mutter aber ohne den unentgeltlichen Verzicht auf die Nutzungsberechtigung ohnehin zugeflossen und hätten ihr geholfen, die Lebenshaltungskosten zu decken. Nur aufgrund des Verzichts auf die Nutzniessung kam die Mutter in die Situation, dass sie ihre Lebenshaltungskosten nicht selber tragen konnte und aufgrund dessen sie auf die Unterstützungsleistungen der Rekurrenten angewiesen war. Bei diesen der Mutter (nach dem Verzicht der Nutzniessung) überlassenen Mieteinnahmen handelt es sich daher nicht um (Mehr-)Kosten bzw. nicht um eine effektive Kostenübernahme der Rekurrenten.