7.3 Hinsichtlich des kantonalen Rechts – nicht aber der direkten Bundessteuer – ist ein gleicher Abzug wie der Unterstützungsabzug zulässig für Leistungen an die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind (Art. 40 Abs. 5 Satz 2 StG; vgl. E. 4). Voraussetzung für den Abzug ist, dass aus den erwähnten Gründen (Mehr-)Kosten erwachsen. Im Gegensatz zum eigentlichen Unterstützungsabzug ist dieser Abzug bei gegebenen Voraussetzungen unabhängig von der Unterstützungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit möglich.