-9- Nutzniessung, ohne dass die Rekurrenten eine gleichwertige Gegenleistung erbringen, in vermeidbarer Weise die Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter herbeigeführt hat. Die Mietzinseinnahmen bzw. der Verzicht auf die Nutzniessung sind daher bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit mitzuberücksichtigen, womit der obgenannte Grenzbetrag noch weiter überschritten wird. Da die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs kumulativ vorliegen müssen und es bereits an der Unterstützungsbedürftigkeit fehlt, ist der Abzug gemäss Art. 40 aAbs. 5 Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 aBst. b DBG i.V.m. Art. 4 Bst. b aVKP nicht zu gewähren.