Die Ausgleichskasse war der Ansicht, dass die Mutter auf Einkommen (bzw. auf die Mieterträge aus den vermieteten Garagen in F.________) verzichtet hatte, weshalb ihr der unentgeltliche Verzicht auf die Nutzniessung bei der Berechnung der EL aufgerechnet wurde. Bei der Berechnung der EL rechnete die Ausgleichskasse den Jahreswert der Nutzniessung (CHF 25'727.--) zur Altersrente und der HiE als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen auf (pag. 74; Aufrechnung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt [VGE 200 2021 79 EL vom 28.4.2021, E. 3.2; pag. 54), womit es im Ergebnis zur gekürzten EL in gleicher Höhe wie der Verzicht kam (CHF 25'727.--;