Aus den Akten ergibt sich dabei nicht, dass sie für das Eingehen dieser Verpflichtung – Unterzeichnung der Löschungsbewilligung der Nutzniessung bei definitivem Heimeintritt – eine (entsprechende) Gegenleistung erhalten hätte oder dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Ausgleichskasse war der Ansicht, dass die Mutter auf Einkommen (bzw. auf die Mieterträge aus den vermieteten Garagen in F.________) verzichtet hatte, weshalb ihr der unentgeltliche Verzicht auf die Nutzniessung bei der Berechnung der EL aufgerechnet wurde.