Die zu Gunsten der Mutter bestehende Nutzniessung wurde nämlich mit definitivem Heimeintritt am 20. Juli 2020 wie vereinbart und ohne adäquaten Gegenwert im Grundbuch gelöscht (Bst. B). Aus den Akten ergibt sich dabei nicht, dass sie für das Eingehen dieser Verpflichtung – Unterzeichnung der Löschungsbewilligung der Nutzniessung bei definitivem Heimeintritt – eine (entsprechende) Gegenleistung erhalten hätte oder dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre.