7. Vorliegend ist bei der Mutter der Rekurrentin das Kriterium der Unterstützungsbedürftigkeit bereits nicht erfüllt, da sie im Steuerjahr 2020 ein Reineinkommen (ohne nicht steuerbare Einkünfte) von CHF 18'118.-- (Kanton) bzw. CHF 19'068.-- (direkte Bundessteuer) erzielte und somit den Grenzbetrag von CHF 16'000.-- (E. 5) überschritt.