Da der Lebensunterhalt damit gedeckt wäre, wäre sie nicht auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen. Die Deckung allein des gesetzlich umschriebenen Existenzbedarfs bringt es zudem mit sich, dass Bezügerinnen und Bezüger von EL gewisse finanzielle Einschränkungen hinzunehmen haben (VGE 100 2016 313/314 vom 20.9.2018, E. 5.3).