6.3 Nach dem Gesagten werden EL ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern u.a. von Altersrenten den Existenzbedarf zu gewährleisten. Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf gedeckt werden, d.h. die laufenden Lebensbedürfnisse. Daher sollten der Mutter der Rekurrentin die jährlichen Heimkosten, die obligatorische Krankenpflegeversicherung, ein Betrag für persönliche Auslagen sowie ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten grundsätzlich durch die Altersrente, die EL und die HiE finanziert werden. Da der Lebensunterhalt damit gedeckt wäre, wäre sie nicht auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen.