6.2 Des Weiteren wird die Hilflosenentschädigung (HiE) als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Nicht als Einnahmen angerechnet werden u.a. Verwandtenunterstützungen nach Art. 328-330 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und c ELG). Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich vergütet (Art. 3 Abs. 1 Bst.